Der Europäische Gerichtshof hat zwar
bereits geurteilt, dass die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische
Erwägungen gestützt werden darf, doch er hat auch hinzugefügt, dass dann, wenn es sich als unmöglich er
weist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichk
...[+++]eit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt (EuGH, 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Randnrn. 49 und 52; 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, Randnr. 93; 10. April 2014, Acino AG, C-269/13, Randnr. 57).