(2) Hätte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft in dem Mi
tgliedstaat, in dem diese Person oder Gesellschaft ihren Sitz hat, deren Aufl
ösung zur Folge, so besteht die betreffende juristische Person oder Gesellschaft so la
nge fort, bis jedes andere Insolvenzverfahren über das Vermögen d
esselben Schuldners beendet ist oder ...[+++]von dem Verwalter in diesem bzw. den Verwaltern in diesen anderen Verfahren der Auflösung zugestimmt wurde.