Gleichzeitig sind jedoch einige zusätzliche Bestimmungen erforderlich, um die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zu stärken, die mit der Beaufsichtigung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute beauftragt
sind. Insbesondere folgende Maßnahmen sind erforderlich: 1) Erweiterung der Liste der Zulassungsbedingungen um eine zusätzliche Bedingung, die vorsieht, daß ein Konzern, dem ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma angehört, eine Struktur aufweisen muß, deren Transparenz eine angemessene Beaufsichtigung des Einzelunternehmens ermöglicht; 2) Regelung, nach der Kreditinstitute und Versicherun
...[+++]gsunternehmen ihre Zentralverwaltung im gleichen Mitgliedstaat wie ihren Gesellschaftssitz haben müssen, da es andernfalls für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schwierig ist, eine angemessene Beaufsichtigung auszuüben (diese Bedingung ist bereits für Wertpapierfirmen vorgesehen); 3) Erweiterung der Liste der Organismen, mit denen die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung austauschen können; 4) Einführung einer Verpflichtung für Wirtschaftsprüfer, die zuständigen Behörden auf alle Tatsachen hinzuweisen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben feststellen und die geeignet sind, die Kunden des Finanzunternehmens, das Finanzsystem oder die Solidität des Unternehmens selbst zu schädigen.