152. erkennt an, dass in der Mitteilung eingeräumt wird, dass alle Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in voller Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht und dem Flüchtlingsrecht durchgeführt werden müssen; betont, da
ss dieser Grundsatz Gegenstand aller Diskussionen sein muss, die innerhalb der EU und mit Partnern in Drittländern über neue Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geführt werden; vertritt die Auffassung, dass die EU zusammen mit strategischen Partnern alle Beispiele für Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die gegen die Menschenrechte verstoßen, konsequent aufzeigen und Rechen
...[+++]schaftspflicht für Verstöße innerhalb und außerhalb der EU anstreben muss; bekräftigt, dass die Politik der EU für die Bekämpfung des Terrorismus ausdrücklich auf das absolute Folterverbot im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus hinweisen sollte, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2008 anerkannt;