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enn nämlich jeder andere Richter als derjenige, der durch Artikel 629bis § 1 bestimmt wird, beurteilten könnte, wo das übergeordnete Interesse des Kindes liegt, und beschließen könnte, die Sache zu behalten in der Auffassung, dass dieses Interesse es in jedem Fall erfordert, dass die territorial
e Zuständigkeit des Familiengerichts auf dem Krite
rium des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Wohnortes des Minderjährigen beruht, hätte die
...[+++]s zur Folge, den durch den Gesetzgeber gewollten Grundsatz der Kontinuität der Zuständigkeit für Fragen bezüglich derselben Familien umzukehren.