10. ist sich des inhärenten Interessenkonflikts bewusst, wenn Marktteilnehmer interne Kreditrisikobewertungen für ihre eigenen Kapitalanforderungen entwickeln, und sieht daher die Notwendigkeit, die Verantwortlichkeiten, Kapazitäten, Befugnisse und Ressourcen der Aufsichtsgremien für die Kontrolle, Bewertung und Beaufsichtigung der Angemess
enheit der internen Modelle und für die verbindliche Einführung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen auszubauen; ist der Auffassung, dass sofern ein internes Modell aufgrund seiner Komplexität durch die Aufsichtsgremien nicht angemessen bewertet werden kann, dieses Modell nicht für regulatorische Verwendung
...[+++]szwecke angenommen werden sollte; regt an, dass auch der Transparenz der Voraussetzungen für eine unabhängige wissenschaftliche Bewertung Bedeutung beigemessen wird;