Die klagenden Parteien führen anschließend an (zweiter Teil des Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6082 und zwölfter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6136), dass sich ein Behandlungsunterschied aus dem Umstand ergebe, dass die ministeriell internierten Personen bis zum Ablauf ihrer
Freiheitsstrafe und selbst länger interniert bleiben würden, während dies nicht mehr der Fall sein werde ab dem Inkrafttreten des Internierungsgesetzes 2014 für Verurteilte, die während ihrer Haft eine mentale Störung entwickelten, gegebenenfalls indem den Letztgenannten, wenn ihr Geisteszustand es erfordere, bei Ablauf ihrer Strafe die gemeinrechtliche Regel
...[+++]ung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken auferlegt werden könne.