In der Erwägung, dass sich diese Abänderung hauptsächlich auf die Klassifizierung kleinerer Schwimmbäder bezog; dass das Kriterium zur Unterscheidung der Klassen die Verwendung bzw. Nichtverwendung von Chlor als Mittel zur Wasserdesinfektion ist; das
s die Schwimmbäder, deren Fläche höchstens 100 m oder deren Tiefe höchstens 40 cm beträgt und für die Chlor als ausschliessliches Mittel zur Wasserdesinfektion benutzt wird, in die
Klasse 3 eingestuft werden und weiterhin den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. M
...[+++]ärz 2003 über die gesamten Bedingungen für die in der Rubrik Nr. 92. 61.01.01 erwähnten Schwimmbäder unterliegen; dass Schwimmbäder hingegen, deren Fläche höchstens 100 m oder deren Tiefe höchstens 40 cm beträgt und für die nicht ausschliesslich Chlor als Mittel zur Wasserdesinfektion benutzt wird, einer Umweltgenehmigung unterliegen und den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. März 2003 über die sektorbezogenen Bedingungen für die Schwimmbäder genügen müssen;