Das vorlegende Rechtsprechungsorgan möchte vom Hof vernehmen, ob die f
ragliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, insofern ein Arbeitnehmer, dem während d
er Zeit, in der er seine Arbeitsleistungen wegen Krankheit vollständig eingestellt habe, gekündigt werde, Anspruch auf
eine Entlassungsentschädigung habe, die auf der Grundlage der Entlohnung berechnet werde, die der Vollzeitbeschäftigung entspreche, die er vor der vollständigen Aussetzung s
eine ...[+++]s Arbeitsvertrags ausgeübt habe, während ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der mit Zustimmung des Vertrauensarztes seiner Krankenkasse seine Arbeit teilweise wieder aufnehme, nur Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung habe, deren Höhe auf der Grundlage der laufenden Entlohnung berechnet werde, die ihm für seine verkürzten Arbeitsleistungen zustehe, während er wegen seines Gesundheitszustandes nicht die Wahl habe, seine Arbeit gegebenenfalls vollzeitig wieder aufzunehmen.