Einige
bereits in den IMO-Vorschriften vorgesehene Ermessensspielräume im Bereich der Verwaltung sind notwendig, um die Anwendung der Flaggenstaatpflichten den einzelstaatl
ichen Gegebenheiten anzupassen, die sich nach der Qualität und dem Umfang der Flotten unterscheiden; die „gemeinschaftliche Auslegung“ der vorgesehenen Ausnahmen von den allgemeinen
Vorschriften dient nicht dazu, die Flexibilität des Systems zu beseitigen, sondern soll dazu beitragen, die Qualitäts- und Sicherheitsstandards
...[+++] hoch und einheitlich zu halten.