(f) die Empfänger der personenbezogenen Daten, auch Empfänger in D
rittländern oder in internationalen Organisationen, und die Angabe , wer nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder den Regeln der betreffen
den internationalen Organisation befugt ist, auf die Daten zuzugreifen, das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission, oder im Falle der in Artikel 35 oder 36 genannten Übermittlungen die Mittel, um eine Kopie der angemessenen Garantien, die für die Übermittlung verwendet wurden, zu erhalten
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