Ist auch in der vertagten Gene
ralversammlung noch kein Quorum anwesend, so stellen die vertretenen Mitglieder, die berechtigt sind, über die geführten Aussprachen abzustimmen, ein Quorum dar und sind befugt, über alle Angelegenheiten zu beschließen, die in der ursprünglich einberufenen Sitzung ordnungsgem
äß hätten behandelt werden können, wobei die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse nur dann wirksam sind bzw. erst dann wirksam werden, wenn das Protokoll der Sitzung an alle Mitglieder weitergeleitet wurde und von einer einfachen Me
...[+++]hrheit der Mitglieder bzw. bei der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail gebilligt wurde. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Zustimmung eines nationalen Vertreters als die Zustimmung eines Mitglieds behandelt.