Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung der Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem G
ebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausre
ichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist,
kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertra
...[+++]gs niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.