Dies gilt auch für Vereinbarungen, mit denen Einsatzgüter oder Einzelteile, die bisher für den Eigenverbrauch selbst ge
fertigt wurden, von einem anderen Unternehmen auf dem Wege der Zulieferung oder der einseitigen Spez
ialisierung bezogen werden, sofern keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das Unternehmen, das bisher nur für den Eigenverbrauch produziert hat, in den Markt des Verkaufs an Dritte hätte treten können, ohne spürbare zusätzliche Kosten oder Risiken in Erwiderung auf kleine, dauerhafte Veränderungen bei den Marktpreisen zu
...[+++] gewärtigen.