Die Anerkennung erfolgt durch einen Beschluss der Kommission im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherh
eit des Seeverkehrs (der Agentur), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtet wurde, und dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde, unterstützt wird. Aufgrund der Erfahrungen, die mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG in Bezug auf die Anerkennung von Drittländern hinsichtlich der Ausbildung und Zeugnisert
...[+++]eilung gesammelt wurden, sollte das entsprechende Verfahren geändert werden, und zwar in Bezug auf die dreimonatige Frist, die die Kommission derzeit nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Richtlinie für den Beschluss über die Anerkennung einzuhalten hat.