18. stellt mit Besorgnis fest, daß in verschiedenen der acht Tätigkeitsbereiche. die in der Entschließung des Rates vom 14. Oktober 1996 zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1998 festgelegt wurden, kaum echte Fortschritte erzielt wurden; betont nachdrücklich die Notwendigkeit, in allen Bereichen tätig zu werden, hält es aber nichtsdestotrotz für äußerst angebracht, die Gemeinschaftsbefugnisse zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft voll auszuschöpfen, wodurch ein Präzedenzfall für Aktio
nen des materiellen Rechts und des Verfahrensr ...[+++]echts in den übrigen genannten Bereichen geschaffen wird;