H. in der Erwägung, dass Libyen am 13. Mai 2010 in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt wurde und verschiedene Menschenrechtsinstrumente ratifiziert hat, und in der Erwägung, dass Libyen folglich an konkrete internationale rechtliche Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte gebunden ist, dass es aber bislang noch keine konkreten Maßnahmen zur Verbesserung seiner M
enschenrechtsbilanz ergriffen und keine echte Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren und Vertragsorganen der Vereinten Nationen aufgenommen hat; in der Erwägung, dass die Menschenrechte zwar unteilbar sind, dass aber Libyer und Ausländer in Libyen tro
...[+++]tz einiger Wirtschafts- und Wohlfahrtsvergünstigungen, die auf die Verteilung des Nationaleinkommens durch den Staat zurückgehen, die meisten bürgerlichen und politischen Rechte nicht genießen, insbesondere freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren, Arbeitnehmerrechte, Rechte der Frauen und freie Wahlen, und in der Erwägung, dass Fälle von willkürlicher Inhaftierung, Folter, unfreiwilligem Verschwinden und Diskriminierung von Migranten keine Seltenheit sind,