Dokumente, die bei der ersten Prüfun
g nicht freigegeben wurden oder deren Kennzeichnung nicht aufgehoben wurde, sind regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen. Das Verfahren der Aufhebung der Kennzeichnung kann, abgesehen von den Dokumenten, die sich
in den gesicherten Archiven im gesicherten Bereich befinden und gebührend eingestuft sind, auch sonstige vertrauliche Informationen betreffen, die sich entweder bei dem parlamentarischen Organ bzw. A
mt oder der für die historischen ...[+++] Archive des Parlaments zuständigen Dienststelle befinden.