Doch während die Rechtsunsicherheit infolge
der Einführung von Strafen, die nicht bestanden zu dem Zeitpunkt, als die Straftat begangen wurden, nicht zu rechtfertigen ist, trifft dies nicht zu für die Unsicherheit, die damit zusammenhängt, dass eine Straftat, die bereits strafbar war zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, noch mit den gleichen Stra
fen bestraft werden kann nach dem Ablauf der erwarteten Frist der Verjährung, selbst wenn die Erwartungen des Beschuldigten somit zunichte gemacht werden (siehe im gleichen Sinne: EuGHMR,
...[+++] 22. Juni 2000, Coëme u.a. gegen Belgien, § § 149-151).