Bei nationalen Akkreditierungsstellen, die nachweislich den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und bereits erfolgreich die von der anerkannten Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 organisierte Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen haben, sollt
e davon ausgegangen werden, dass sie die verfahrenstechnischen Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen erfüllen — wie die Anforderungen an die Struktur einer nationalen Akkreditierungsstelle, die Einführung eines Kompetenzprozesses, die Einführung der Verfahren, des Managementsystems und der Vorkehrungen, die erforderlich sind, um di
...[+++]e Vertraulichkeit der gewonnenen Informationen zu sichern, — und sie sollten daher davon befreit werden, sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer erneuten Beurteilung unter Gleichrangigen zu unterziehen.