In der Auslegung der angefochtenen Bestimmung
durch die klagenden Parteien führe sie dazu, dass die Besitzer von Nicht-Haushaltsabfällen, die in der Region
Brüssel-Hauptstadt einen Händler oder Abfalleinsammler in Anspruch nähmen, verpflichtet seien, dies nachzuweisen, indem sie der Agentur einen schriftlichen Vertrag
mit diesem privaten Unternehmen oder ein anderes schriftliches Dokument vorlegten, aus dem hervorgehe, dass der Abf
...[+++]all regelmäßig und systematisch abgeholt werde.