Die vorgenannten Artikel 5 und 6 des Dekrets vom 17. Januar 2008, s
o wie sie durch das Programmdekret vom 22. Juli 2010 ersetzt worden sind und so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass bestanden, finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Fahrzeuge, die spätestens am 30. Juni 2011 bestellt oder Gegenstand eines spätestens an diesem Datum unterzeichneten Finanzierungsvertrags worden sind, unter der Bedingung, dass der Anspruchsberechtigte spätestens am 8. Juli 2011 bei der Dienststelle, die mit dem Ökobo
nus beauftragt ist, einen Antrag stellt, dem ...[+++]der Bestellschein oder der Finanzierungsvertrag beigefügt werden.