« Die Interkommunalen im Sinne
von Paragraph 2 von Artikel 79 dieses Dekrets, an denen natürliche Personen und juristische Personen beteiligt
sind und in denen diese Beteiligung nicht auf besondere Weise durch andere Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen geregelt ist, passen ihre Satzung in dem Sinne an,
dass die genannten natürlichen Personen ...[+++] und juristischen
Personen, die nicht mit einem Betriebs- oder Verwaltungsauftrag betraut sind, zu dem Zeitpunkt austreten können, an dem
dieses Dekret für sie wirksam wird.