14. erkennt die primäre Verantwortung der Industrie für die Verhütung von Unfällen sowie die wirksame Reaktion auf Unfälle an; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Hydrofracking in Anhang III der Richtlinie über die Umwelthaftung aufzunehmen, und fordert die zuständigen Behörden auf, von Betreibern ausreichende finanzielle Garantien für die Umwelt- und Zivilhaftung für Unfälle o
der unbeabsichtigte negative Auswirkungen infolge eigener oder in Auftrag gegebener Tätigkeiten zu verlangen; ist der Ansicht, dass im Falle einer Umweltverschmutzung das Verursacherprinzip Anwendung finden sollt
...[+++]e; begrüßt die Fortschritte der Industrie hinsichtlich der Einführung hoher Umwelt- und Sicherheitsstandards; betont, dass die Einhaltung dieser Standards seitens der Industrie regelmäßig von ausgebildeten und unabhängigen Fachleuten zu prüfen ist;