Natürlich entscheidet der Flaggenstaat weiterhin, unter welchen Voraussetzung
en er den Gebrauch seiner Flagge bewilligt oder ablehnt, sowie über die Bestimmungen, die für die unter seiner Flagge laufenden Schiffen und deren Besatzungen gelten, doch diese Freiheit findet ihre Entsprechu
ng in dem Recht der Staaten, Schiffen, die offensichtlich nicht die Mindestanforderungen einhalten und eine Gefahr für die Sicherheit der Anrainerstaaten darstellen, den Zugang zu ihren Territorialgewässern, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ih
...[+++]ren Binnengewässern zu verweigern.