E. in der Erwägung, dass die Verurteilung der ehemaligen Ministerpräsidentin
der Ukraine, Julija Tymoschenko, am 11. Oktober 2011 zu sieben Jahren Haft und
die Prozesse gegen andere Minister Anlass zu ernster Besorgnis in der EU gegeben haben und weithin entweder als Racheakte oder als Teil des Bestrebens gewertet werden, Mitglieder der Opposition zu verurteilen und zu verhaften, damit sie nicht für die Parlamentswahl im kommenden Jahr oder bei der Pr
...[+++]äsidentschaftswahl 2015 kandidieren und sich nicht an den entsprechenden Wahlkämpfen beteiligen können; in der Erwägung, dass das selektiv gegen Julija Tymoschenko angewendete Gesetz noch aus der Zeit der Sowjetunion stammt und die strafrechtliche Verfolgung politischer Entscheidungen vorsieht; weist darauf hin, dass Artikel 364 und 365 dieses Gesetzes, über deren Neufassung gegenwärtig in der Werchowna Rada beraten wird, den Normen der EU und der VN nicht entsprechen;