In der Erwägung, dass in Artikel 26, § 1 Absatz 2 Ziffer 4° des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgesehen ist, dass jeder Bezeichnungserlass " die Zusammenfassung der wissenschaftlichen Kriterien, die zu der Auswahl des Gebiets geführt haben" enthält; dass das Gebiet BE35013 besonders aus folgenden
Gründen auserwählt wurde: Dieses Gebiet setzt sic
h hauptsächlich aus zwei kleinen Waldgebieten zusammen, die auf kalkhaltigen Hügeln (" tiennes" ) der " Calestienne" lieg
...[+++]en - das eine zwischen Sinsin und Heure, und das andere nordwestlich von Nettinne.