Artikel 16 dieser Richtlinie erkennt dieses Recht jedem Unionsbürger zu, der sich rec
htmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, um sein Re
cht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, auszuüben, wobei präzisiert wird: « Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monate
...[+++]n aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt », und: « Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Mitgliedstaat », auf dessen Gebiet dieses Recht erworben wurde, « die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust ».