8. begrüßt die Verabschiedung einer Verfassung durch die Loya Jirga als wichtigen Schritt zur Stärkung einer Übe
rgangsregierung des Landes unter Präsident Karzai, sowie als grundlegend
e Voraussetzung für demokratische Wahlen im Juni dieses Jahres; anerkennt, dass diese Verfassung allen Volksgruppen des Landes Rechnung trägt und somit zu einer Stabilisierung staatlicher Strukturen beitragen wird, vorausgesetzt, dass sie in die politische Realität umgesetzt wird; nimmt die Notwendigkeit einer wirksamen Zentralregierung zur Kenntnis;
...[+++]begrüßt den ausdrücklichen Hinweis auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen; hält jedoch folgende Aspekte weiterhin für besorgniserregend: Einschränkungen der Religionsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie die Tatsache, dass die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (AIHCR) bei Gericht keine Klagebefugnis (locus standi) hat und nicht befugt ist, Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu bringen; ist der Ansicht, dass die politische Neutralität der Armee, der Polizei und der Geheimdienste und ihre Unterordnung unter zivile Kontrolle ebenso wie die Unabhängigkeit der Gerichte und des öffentlichen Dienstes gewährleistet sein sollten; hofft, dass diese Hindernisse zum Zeitpunkt der künftigen Anwendung der Verfassung beseitigt werden können;