Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Arbeiten: die vom König bestimmten Tätigkeiten, 2. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, 3. Unternehmern
: - diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für
einen Auftraggeber Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, - Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden Subunternehmern, 4. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder unmittelbar oder
mittelbar in gleich ...[+++]welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Arbeit oder einen Teil dieser Arbeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Arbeitnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen, 5. Personen, die nicht als Unternehmer registriert sind: Unternehmer oder Subunternehmer, die keine Registrierung als Unternehmer beantragt oder erhalten haben oder deren Registrierung als Unternehmer gestrichen wurde.