Art. 4 - § 1 - Eine Privatperson, wie in Art. 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes erwähnt, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ein oder mehrere Säugetiere, die nicht auf der in Anlage I festgelegten Liste aufgeführt sind, zu anderen als zu Erzeugungszwecken erwerben oder halten möchte, reicht vorab per Einschreiben bei dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister eine mit Gründen versehene Antragsakte ein. Aus dieser Akte geht hervor, dass sie sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse der betreffenden Art gut informiert hat.
19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die: 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 2. von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen, 3. aus dem Ausland stammen, insofern: der Minister festgestellt hat, dass: a) das die Rechtsvorschriften d
es Herkunftslandes Hunde- und Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen auferlegt, oder b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, d
...[+++]ie mit der Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht, dass Letztere mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt.