54. unterstreicht die Notwendigkeit, für alle Verkehrsträger eine eindeutige Definition der einschlägigen Begriffe und insbesondere des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ festzulegen, da dies den Beförderungsunternehmen eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften ermöglichen würde, den Passagie
ren die Möglichkeit geben würde, die eigenen Rechte geltend zu machen, und die Unterschiede, die jetzt bezüglich der nationalen Umsetzung bestehen, zu verringern, sowie den Rahmen für juristische Anfechtungen der Entschädigungsregelungen zu begrenzen; fordert die Kommission auf, unter Einbeziehung der Interessengruppen des Verkehrssektors und
...[+++] unter Beachtung von einschlägigen Urteilen des EuGH die notwendigen legislativen Vorschläge zu machen; betont, dass eine solche Definition die Unterschiede zwischen den Verkehrsarten berücksichtigen muss; stellt fest, dass technische Pannen nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden sollten und diese unter die Haftung des Beförderungsunternehmens fallen; betont, dass die Beförderungsunternehmen nicht für Störungen, die nicht von ihnen verursacht worden sind, haftbar gemacht werden sollten, wenn die Beförderer alle zumutbaren Maßnahmen unternommen haben, um diese Störung zu vermeiden;