Diese Verordnung gilt für Lebensmittel und Getränke im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wenn aus einer von der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2011 durchgeführten Studie, in der die durch den AUEU zu diesem Thema geäußerte Auffassung berücksichti
gt ist, hervorgeht, dass es möglich ist, für Lebensmittel oder lediglich für besti
mmte Kategorien von Lebensmitteln zuverlässige Kriterien für die Umweltverträglichkeit im Verlauf des gesamten Lebenszyklus der Produkte unter besonderer Berücksichtigung von Umse
...[+++]tzbarkeit und Auswirkung der Umweltzeichenkriterien für Lebensmittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, sowie für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, festzulegen.