10. betont die Bedeutung des sozialen Dialogs und der Achtung der Autonomie der Sozialpartner; betont insbesondere im Hinblick auf Artikel 9 AEUV, dass die Sozialpartner gemäß Artikel 155 AEUV Vereinbarungen schließen können, die auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien in EU-Rechtsetzung münden können; erwartet von der Kommission, dass sie die Autonomie der Parteien und ihre geschlossenen Vereinbarungen respektiert sowie
ihre Bedenken ernst nimmt; betont, dass die Agenda für bessere Rechtsetzung kein Vorwand für die Nichtachtung oder Umgehung von zwischen den Sozi
...[+++]alpartnern erreichten Vereinbarungen sein sollte, und lehnt daher Folgenabschätzungen für Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern ab;