Trotz dieser positiven Entwicklungen und der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten generell sichergestellt haben, dass die Richtlinie i
n einzelstaatliches Recht umgesetzt ist, gibt es noch Raum für Verbesserungen bei der praktischen Durchführung der Richtlinie und der
Rückkehrpolitik im Allgemeinen, bei der Gewährleistung der Achtung der Grundrechte (z. B. Haftbedingungen, wirksame Rechtsbehelfe) und der Wirksamkeit (z. B. schnellere Verfahren und höhere
...[+++]Zahlen freiwilliger Rückkehrer).