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8. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an
einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die
eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen
eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird,
eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten
einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls
eine regelmäßige ärzt
...[+++]liche Kontrolle vorgenommen wird.