In dem in Artikel 82/1 genannten Fall mahnt der Immobilienvermittler den Inhaber eines dinglichen Hauptrechts, sein Gut zu belegen oder zu vermieten, nachdem er ggf. die für seine Frei
gabe zur Vermietung notwendigen Arbeiten und die Arbeiten, die erforderlich sind, damit es den Anforderungen der Sicherheit, gesundheitlichen Zuträglichkeit und Ausstattung im Sinne der Artikel
3 und 4bis gerecht werden, innerhalb der von ihm bestimmten Frist, die nicht unter 6 Monaten liegen darf, außer wenn das Gut innerhalb derselben Frist Gegenstand
...[+++]eines Verkaufs gewesen ist, durchgeführt hat.