Diejenigen institutionellen Einheiten, die sowohl marktordnend tätig als auch gleichzeitig mit der Subventionsweiterleitung betraut sin
d, müssen wie folgt eingeteilt werden: können diese institutionellen Einheiten nicht in Unternehmensteile aufgegliedert werden, die marktordnend tätig sind, und in diejenigen, die Subventionen weiterleiten, dann gilt, daß die gesamte Einheit dem Sektor Staat zuzurech
nen ist, sofern die Kosten der Marktregulierung weniger als 80 % der gesamten Ko
sten dieser Einheit ...[+++]darstellen.