Dem Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angeno
mmen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann jedes Jahr ein Sektor oder Teilsektor
hinzugefügt werden, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen wurde, dass der Sektor oder Teilsektor im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieses Sektors bzw. Teilsektors hat, den in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genann
...[+++]ten Kriterien entspricht.