De Commissie constateert dat de lidstaten deze begrippen op totaal verschillende wijze en vaak breder interpreteren.
Doch die Kommission stellt fest, dass die Mitgliedstaaten diese Begriffe völlig unterschiedlich und häufig auch sehr weit auslegen. Sie weist darauf hin, dass sie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt und mit einer tatsächlichen und ausreichend schweren Bedrohung der fundamentalen Interessen der Gesellschaft begründet sein müssen.