« (1) Ist die Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1991, insofern s
ie in Artikel 1 ihres Tenors besagt, dass ' die von der belgischen Regierung im Rind- und Schweinefleischsektor eingeführten Beihilfen, die durch die im königlichen Erlass vom 11. Dezember 1987 über Pflichtbeiträge für den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung vorgesehenen Pflichtabgaben finanziert werden, [.] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ' sind, so auszulegen, dass alle Beihilfen als unvereinbar zu betrachten sind, oder nur insofern, als ihre Finanzierung auf der Grundlage von steuerähnlichen Abgaben erfolgt, mit denen eingeführte Erzeugnisse belast
...[+++]et werden?