(7) Sie gilt im übrigen auch nicht für die Tätigkeiten, die Gegenstand von Einzelricht
linien sind, die in erster Linie darauf abzielen, die Anerkennung technischer Fähigkeiten einzuführen, die auf Kenntnissen beruhen, welche in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sind. Einige
dieser Richtlinien gelten lediglich für selbständige Tätigkeiten. Damit die Ausübung dieser Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieser R
...[+++]ichtlinie fällt - wodurch die Ausübung der gleichen Tätigkeit, je nachdem, ob sie in abhängiger Beschäftigung oder selbständig ausgeuebt wird, verschiedenen rechtlichen Anerkennungsregelungen unterliegen würde -, sollten diese Richtlinien für diejenigen Personen gelten, die die betreffenden Tätigkeiten als abhängig Beschäftigte ausüben.