Dies wird dadurch erreicht, dass die oben genannte weniger schwerfällige aufsichtsrechtliche Regelung für E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen wird, die s
trenger als die für andere Kreditinstitute sind. Zu
diesen Bestimmungen zählen insbesondere eine Beschränkung der Tätigkeiten, die E-Geld-Institute ausüben dürfen, und vor allem die sorgfältige Begrenzung ihrer Anlagen, die sicherstellen sollen, dass ihre Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes jederzeit durch hinreichend liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gedeckt s
...[+++]ind.