2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten Stoffe oder die solche Stoffe enthaltenden Gemische oder Stoffe in Konzentrationen,
die die in Anhang I festgelegten Werte überschreiten, Privatpersonen bereitgestellt oder von d
iesen besessen oder verwendet werden, sofern die betreffende Person von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das diesen Stoff enthaltende Gemisch oder der diesen Stoff enthaltende Stoff erworben, besessen oder verwendet werden soll, in Einklang mit Artikel 5 eine Ge
...[+++]nehmigung für den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung des Stoffes oder des diesen Stoff enthaltenden Gemisches oder Stoffes in Konzentrationen, die die in Anhang I festgelegten Werte überschreiten, erhält und diese auf Aufforderung vorweisen kann.