Mit der Richtlinie würde klargestellt, daß das Binnenmarktprinzip der gegenseitigen Anerkennung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Grundsatz der Kontrolle durch das Herkunftsland für Dienste der Infor
mationsgesellschaft gelten, so daß die Di
enste, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat aus angeboten werden, nicht aus Gründen eingeschränkt werden dürfen, die den von der Richtlinie geregelten Bereich betreffen. Nicht in diesen Bereich fallen das Steuerwesen, personenbezogene Daten (geregelt durch Richtlinie 95/46, siehe IP/98/925), Notartätigkeiten, Vertre
...[+++]tung und Verteidigung von Klienten vor Gericht, Glücksspiele usw.