Zusätzlich zu d
er Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, wenn bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren dieser Systeme schließ
en lassen, oder der Kommission erlauben, die Zahlungen zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht sämtliche noch verbleibenden Abhilfemaßnahm
...[+++]en eines einschlägigen Aktionsplans durchgeführt hat.