12. fordert die Mitgliedstaaten, die d
ies bisher versäumt haben, auf, eine Behörde zu schaffen, die auf Chancengleichheit und Bekämpfung von Diskriminierungen auf nationaler Ebene spezialisiert ist; betont nachdrücklich, dass diese Einrichtung unabhängig sein und mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet werden muss, um in der Lage zu sein, den Opfern von Diskriminierung bei ihren Beziehungen mit den Gerichten zu helfen; vertritt die Ansicht, dass diese Behörde auch mit Ermittlungsbefugnissen hinsichtlich der ihr übertragenen Fälle ausgestattet werden muss; vertritt die Auffassung, dass jede Herabstufung solcher Einrichtungen als e
...[+++]ine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien gegen Diskriminierung betrachtet werden sollte; fordert die Kommission auf, die Situation in den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht sorgfältig zu bewerten, insbesondere den Beschluss der polnischen Regierung, das Amt des Regierungsbevollmächtigten für die Gleichstellung von Frauen und Männern abzuschaffen, eine Einrichtung, die für die Bekämpfung von Diskriminierung und die Förderung der Gleichstellung zuständig ist, wie dies im Bericht 2005 des EU-Netzwerks unabhängiger Sachverständiger im Bereich Grundrechte unterstrichen wurde;