62. stellt fest, dass die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinien für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt klargestellt hat, dass die Mitgliedstaaten rechtlich völlig frei sind, wichtige Dienstleistungen im allgemeinen Interesse zu bestimmen, und dass darunter z.B. der Schutz
sozial schwächerer Kunden vor ungerechtfertigtem Ausschluss von der Versorgung, die Transparenz der Vertragsbedingungen für die Verbraucher, kostengünstige und transparente Schlichtungsmechanismen, die Versorgung von Randgeb
ieten zu angemessen Preisen ...[+++] im Sinne eines territorialen und sozialen Zusammenhalts, die Berücksichtigung des Umweltschutzes sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur fallen;