Unter Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit der Aufgaben, d
ie die Streitkräfte erfüllen müssen, und der Verfügbarkeit
, die die Erfüllung dieser Aufgaben voraussetzt, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass Maßnahmen ergriffen werden, um soweit wie möglich zu verhindern, dass Personen, die eine wesentliche und außergewöhnliche Funktion innerhalb dieser Streitkräfte ausüben, zeitweilig ihres Amtes enthoben werden, durch einen externen Arbeitgeber in ein « Beschäftigungsverhältnis » eingesetzt werden, in ein öf
...[+++]fentliches Amt übergehen oder für eine berufliche Umstellung zugelassen werden.