(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung
nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der
Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderun
...[+++]gen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.